PIVOT+QARI spol. s r.o.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Übersetzung des slowakischen Originals; im Zweifel gilt die slowakische Fassung.

1. Einleitende Bestimmungen

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Gesellschaft PIVOT+QARI spol. s r.o. mit Sitz in Priemyselná 493/4, 922 31 Sokolovce, IČO: 31 416 543, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Trnava, Abteilung Sro, Einlage Nr. 2799/T (im Folgenden „AEB“), sind ein untrennbarer Bestandteil der Bestellung, des Kaufvertrags und des Werkvertrags zwischen PIVOT+QARI spol. s r.o. (im Folgenden „Abnehmer“) und ihrem Lieferanten, deren Gegenstand die Lieferung von Waren, gegebenenfalls die Herstellung einer bestimmten Sache, Montage, Instandhaltung, Anpassung, Reparatur oder die Erbringung einer sonstigen vom Lieferanten bereitgestellten Leistung ist (im Folgenden „Lieferung“).

Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen vom Wortlaut dieser AEB abweichen.

Soweit im Sinne dieser AEB die Schriftform verlangt wird, ist diese auch dann gewahrt, wenn gemäß § 40 des Gesetzes Nr. 40/1964 Zb. Bürgerliches Gesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „BGB“) verfahren wurde.

2. Bestellung des Bestellers

Als Bestellung des Bestellers gilt eine dem Lieferanten vom Besteller zugegangene schriftliche Bestellung zur Lieferung von Waren oder Erstellung eines Werks, die von einer zeichnungsberechtigten Person des Bestellers unterzeichnet wurde.

Werden zusammen mit der Bestellung weitere Unterlagen (technische Unterlagen, Projektdokumentation usw.) bereitgestellt, ist der Lieferant verpflichtet, über die in den bereitgestellten Unterlagen enthaltenen Daten und Informationen Stillschweigen zu wahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen.

Im Falle der Nichteinwilligung in die Bestellung des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, die zusammen mit der Bestellung gemäß Ziffer 2.2 der AEB bereitgestellten Unterlagen unverzüglich an den Besteller zurückzusenden, es sei denn, diese wurden elektronisch übermittelt. Die Anfertigung von Kopien dieser Unterlagen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

3. Vertrag

Der Vertrag zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt erst mit der schriftlichen Annahme des vom Lieferanten vorgelegten Angebots als geschlossen. Im Falle der Annahme des Angebots wird der Lieferant innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag des Zugangs des Angebots beim Besteller über die Annahme unterrichtet. Der Besteller behält sich das Recht vor, das vorgelegte Angebot abzulehnen oder auf dieses nicht zu reagieren.

Das Angebot des Lieferanten muss Folgendes enthalten:

vollständige Identifikationsdaten des Lieferanten einschließlich der USt-IdNr.,

die numerische Kennzeichnung der Bestellung des Bestellers, auf die sich das Angebot des Lieferanten bezieht,

die ausdrückliche Erklärung des Einverständnisses mit dem Inhalt der vorgelegten Bestellung des Bestellers,

den Preis der Lieferung,

die ausdrückliche Erklärung des Einverständnisses mit der Geltung dieser AEB.

Enthält das Angebot des Lieferanten Bedingungen, Anforderungen, Ergänzungen, Vorbehalte, Einschränkungen oder sonstige Änderungen der Bestellung des Bestellers (im Folgenden „Bestelländerung“), sind diese für den Besteller nur dann verbindlich, wenn er der Bestelländerung innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag ihres Zugangs schriftlich zugestimmt hat. Auf eine Bestelländerung hat der Lieferant den Besteller ausdrücklich hinzuweisen; andernfalls ist der Besteller an die Bestelländerung nicht gebunden.

Übermittelt der Lieferant das Angebot auf elektronischem Wege, bestätigt der Besteller den Zugang des Angebots des Lieferanten unverzüglich schriftlich. Bestätigt der Besteller dem Lieferanten den Zugang des Angebots nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Tag der Absendung durch den Lieferanten schriftlich, gilt das Angebot des Lieferanten als nicht zugegangen, und der Lieferant kontaktiert den Besteller in diesem Fall zwecks einer ersatzweisen Zustellung des Angebots.

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder sonstige Bedingungen des Lieferanten (im Folgenden „AGB des Lieferanten“) gelten nur dann, wenn sie vom Besteller ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Hinweis oder Bezug im Angebot oder in anderen Dokumenten des Lieferanten auf die AGB des Lieferanten stellt keine Annahme durch den Besteller dar.

4. Preis und Zahlungsbedingungen

Der im Angebot angegebene Preis ist für die Vertragsparteien verbindlich und endgültig, sofern die AEB nichts anderes bestimmen, und gilt als Preis der Lieferung.

Der Preis der Lieferung wird in der Währung EURO und ohne USt. vereinbart. Zum Preis der Lieferung wird der Umsatzsteuerbetrag in der durch die geltenden und wirksamen Rechtsvorschriften festgelegten Höhe hinzugerechnet. Im Preis der Lieferung sind Verpackung, Bearbeitungsgebühr, Be- und Entladung, Fracht und Zoll (im Folgenden „Nebenkosten“) enthalten, sofern Besteller und Lieferant nichts anderes schriftlich vereinbart haben.

Der Besteller kann in der Bestellung angeben, wann, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang der Preis der Lieferung oder der Nebenkosten erhöht werden kann. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller über die Änderung des Preises der Lieferung oder der Nebenkosten und über die Gründe für die Änderung unverzüglich schriftlich zu informieren; andernfalls ist der Besteller an den geänderten Preis der Lieferung oder der Nebenkosten nicht gebunden.

Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung des Preises der Lieferung entsteht mit ordnungsgemäßer Lieferung und Abnahme der Ware durch den Besteller gemäß Ziffer 5 der AEB, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (z. B. durch Angabe eines Vorschussbetrags in der Bestellung des Bestellers). Wurde zwischen den Vertragsparteien ein Werkvertrag geschlossen, entsteht der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung des Preises der Lieferung mit ordnungsgemäßer Fertigstellung und Abnahme des Werks gemäß Ziffer 5 der AEB, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (z. B. durch Angabe eines Vorschussbetrags in der Bestellung des Bestellers).

Der Lieferant stellt dem Besteller einen Steuerbeleg – eine Rechnung mit einem Zahlungsziel von 60 Tagen aus, sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, und im Falle eines Vorschusses eine Proforma-Rechnung mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen, sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist. Die Rechnung muss die gesetzlichen Erfordernisse eines Buchungsbelegs im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen. Die Rechnung und die Proforma-Rechnung müssen Folgendes enthalten: Bezeichnung des Lieferanten und des Abnehmers mit Firmennamen, Sitz, IČO, DIČ, IČ DPH, Eintragung im zuständigen Register; Nummer der verbindlichen Bestellung; Rechnungs- oder Proforma-Rechnungsnummer; Absendedatum und Fälligkeitstag der Rechnung oder Proforma-Rechnung; Bezeichnung des Kreditinstituts und Kontonummer, auf die zu zahlen ist; Rechnungsbetrag oder Vorschussbetrag; Bezeichnung der Lieferung; Stempel und Unterschrift der berechtigten Person.

Der Preis der Lieferung bzw. ein Teil davon oder ein Vorschuss wird per bargeldloser Überweisung über eine Bank oder eine Zweigstelle einer ausländischen Bank auf das in der Rechnung oder Proforma-Rechnung angegebene Bankkonto des Lieferanten gezahlt. Der Preis der Lieferung bzw. dessen Teil oder der Vorschuss gilt mit dem Tag der Absendung des Rechnungsbetrags oder Vorschussbetrags vom Konto des Bestellers auf das Konto des Lieferanten als bezahlt.

Befindet sich der Besteller mit der Zahlung des Preises der Lieferung bzw. eines Teils davon oder des Vorschusses in Verzug, ist der Lieferant berechtigt:

Verzugszinsen in Höhe von 0,02 % des geschuldeten Betrags für jeden, auch angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen, oder

vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller den geschuldeten Betrag auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht begleicht, wobei als angemessene Nachfrist 10 Arbeitstage gelten.

Der Besteller ist berechtigt, ohne Zustimmung des Lieferanten einseitig für den Lieferanten bestimmte Zahlungen aufgrund der Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen, Beschaffenheitsgarantieansprüchen bzw. Schadensersatzansprüchen aufzurechnen oder zurückzubehalten. Der Besteller ist berechtigt, ohne Zustimmung des Lieferanten gegen die Forderung des Lieferanten jedwede fällige Forderungen des Bestellers gegenüber dem Lieferanten einseitig aufzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie aus vertraglichen oder außervertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer herrühren, die nicht im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.

5. Erbringung der Lieferung, Lieferbedingungen und Eigentumsübergang an der Lieferung

Die Erstellung des Werks, die Übergabe der Lieferung und die Abnahme der Lieferung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 513/1991 Zb. Handelsgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „HGB“) über den Kaufvertrag oder den Werkvertrag (je nach Vertragsart) sowie den allgemeinen Bestimmungen des HGB, sofern die Vertragsparteien keine abweichenden Vereinbarungen über Rechte und Pflichten getroffen haben.

Die Lieferung gilt als abgenommen:

bei Lieferungen ohne Montage (z. B. bei Warenlieferung) – durch schriftliche Bestätigung der Zustellung (einschließlich Entladung) des vollständigen Liefergegenstands am Bestimmungsort gemäß Bestellung,

bei Lieferungen mit Montage – durch schriftliche Bestätigung der Abnahme des vollständigen Liefergegenstands durch den Besteller.

Der Lieferant erbringt die Lieferung auf eigene Kosten und Gefahr am vereinbarten Lieferort und innerhalb der Frist gemäß Bestellung des Bestellers.

Nachnahmesendungen werden nicht akzeptiert. Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferung so zu verpacken, dass während des Transports keine Beschädigung derselben sowie keine Personen- und Sachschäden entstehen. Der Lieferant fügt der Lieferung einen Lieferschein mit folgenden Angaben aus der Bestellung bei: Bestellnummer, Identifikation der Lieferung (z. B. Teilenummer, genaue Warenbezeichnung).

Das Eigentum an der Lieferung geht auf den Besteller über:

bei Lieferungen ohne Montage (z. B. bei Warenlieferung) – durch schriftliche Bestätigung der Zustellung (einschließlich Entladung) des vollständigen Liefergegenstands am Bestimmungsort gemäß Bestellung,

bei Lieferungen mit Montage – durch schriftliche Bestätigung der Abnahme des vollständigen Liefergegenstands durch den Besteller.

Unbeschadet der Buchstaben a) und b) dieses Punktes gilt: Stellt der Lieferant das Werk beim Besteller, auf dessen Grundstück oder auf einem vom Besteller beschafften Grundstück her, ist der Besteller dessen Eigentümer.

Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung vor dem Liefertermin zu erbringen, wenn sich dies aus der Bestellung ergibt oder wenn der Besteller dem nachträglich schriftlich zugestimmt hat.

Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten und Gefahr alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Erbringung der Lieferung erforderlich sind, insbesondere die nach der Rechtsordnung der Slowakischen Republik erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Pflichten gegenüber den Zollbehörden u. Ä.

Falls die Lieferung den Charakter eines Werkvertrags hat, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich auf die ungeeignete Beschaffenheit der vom Besteller übernommenen Sachen oder der ihm vom Besteller für die Werkerstellung erteilten Anweisungen hinzuweisen.

Hat sich der Besteller in der Bestellung das Recht vorbehalten, den Gegenstand der Lieferung (des Werks) auf einer bestimmten Stufe der Ausführung zu überprüfen, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller rechtzeitig zur Durchführung der Prüfung einzuladen. Kommt der Lieferant der im vorstehenden Satz genannten Verpflichtung nicht nach, ist er verpflichtet, dem Besteller die Durchführung einer nachträglichen Prüfung zu ermöglichen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Ist gemäß der Bestellung die ordnungsgemäße Ausführung der Lieferung (des Werks) durch die Durchführung vereinbarter Prüfungen nachzuweisen, gilt die Ausführung der Lieferung erst dann als vollendet, wenn diese Prüfungen erfolgreich durchgeführt wurden. Zur Teilnahme daran ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller rechtzeitig einzuladen.

Im Falle des Verzugs des Lieferanten mit der Erbringung der Lieferung hat der Besteller Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des Preises der Lieferung für jeden, auch angefangenen Tag des Verzugs.

6. Gefahrübergang bezüglich der Lieferung

Die Gefahr eines Schadens an der Lieferung geht vom Lieferanten auf den Besteller über:

bei Lieferungen ohne Montage (z. B. bei Warenlieferung) – durch schriftliche Bestätigung der Zustellung (einschließlich Entladung) des vollständigen Liefergegenstands am Bestimmungsort gemäß Bestellung,

bei Lieferungen mit Montage – durch schriftliche Bestätigung der Abnahme des vollständigen Liefergegenstands durch den Besteller.

Unbeschadet der Buchstaben a) und b) dieses Punktes gilt: Stellt der Lieferant das Werk beim Besteller, auf dessen Grundstück oder auf einem vom Besteller beschafften Grundstück her, trägt der Besteller die Gefahr eines Schadens an der herzustellenden Sache (Lieferung).

Ist zwischen den Vertragsparteien ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag geschlossen, ist der Besteller verpflichtet, nach Abnahme der Lieferung eine Prüfung der Lieferung durchzuführen oder deren Durchführung durch einen Dritten innerhalb der Frist im Sinne der Bestimmungen des HGB sicherzustellen.

7. Mängelhaftung und Beschaffenheitsgarantie

Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung die Eigenschaften im Sinne der vereinbarten Bedingungen, gemäß den geltenden technischen Normen und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik aufweist.

Der Lieferant haftet für Mängel der Lieferung im Sinne der Bestimmungen des HGB.

Der Lieferant gewährt eine Beschaffenheitsgarantie für die Lieferung in dem in der Bestellung des Bestellers festgelegten Umfang.

Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten über einen Mangel der Lieferung unverzüglich nach dessen Feststellung schriftlich zu unterrichten. Im Rahmen der Mängelrüge ist der Besteller verpflichtet, den Mangel zusammen mit dem Ort seines Auftretens zu bezeichnen und die Art und Weise zu beschreiben, wie sich der Mangel äußert.

Einen Mangel, der während der Garantiezeit aufgetreten ist, hat der Lieferant auf eigene Kosten und nach Wahl des Bestellers entweder zu beseitigen oder eine neue Lieferung zu erbringen, und zwar innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Mängelrüge.

Der Lieferant und der Besteller können für die Zwecke des Service der Lieferung einen gesonderten Servicevertrag abschließen.

8. Höhere Gewalt

Als höhere Gewalt gelten Ereignisse und Umstände, die unvorhersehbar und unabhängig vom Willen des Lieferanten oder des Bestellers nach Vertragsschluss eingetreten sind und welche die Erbringung der Lieferung unmöglich machen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Feuer, Naturkatastrophe, Elementarereignis, Mobilmachung, Krieg, Aufstand und Epidemie.

Ereignisse, die als höhere Gewalt gelten, haben eine Verlängerung der Lieferfrist um die Dauer dieses Ereignisses zur Folge.

Über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt hat die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 20 aufeinanderfolgende Tage an, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Zustellung

Schriftstücke, die über ein Postunternehmen zugestellt werden, gelten als zugestellt

am Tag der Entgegennahme des Schriftstücks,

am Tag der Verweigerung der Entgegennahme des Schriftstücks,

mit Ablauf des dritten (3.) Tages der Frist zur Abholung des hinterlegten Schriftstücks.

Per E-Mail übermittelte Schriftstücke gelten mit Bestätigung des Zugangs durch die andere Vertragspartei als zugestellt. Bestätigt die andere Partei den Zugang der E-Mail nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen, gilt das Schriftstück als nicht zugestellt.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

Alle Beziehungen, die sich aus dem Vertrag oder aus vorvertraglichen Verhandlungen oder vorvertraglichen Handlungen des Abnehmers oder Lieferanten ergeben haben, unterliegen der Rechtsordnung der Slowakischen Republik, insbesondere, aber nicht ausschließlich, den Bestimmungen des HGB.

Der Abnehmer sowie der Lieferant werden sich bemühen, alle Streitigkeiten zur Aufrechterhaltung guter Geschäftsbeziehungen außergerichtlich beizulegen. Sollte dies nicht gelingen, vereinbaren der Abnehmer sowie der Lieferant, dass alle Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus Rechtsverhältnissen entstehen, die auf der Grundlage dieser AEB oder des Vertrags begründet wurden oder mit diesen AEB oder dem Vertrag zusammenhängen, einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit, Auslegung und Beendigung, sowie Streitigkeiten, die aus anderen vor Abschluss des Vertrags entstandenen Rechtsverhältnissen resultieren, vor dem Všeobecný Rozhodcovský súd SR, Dunajská 8, 811 08 Bratislava (im Folgenden „Schiedsgericht“) durch einen Einzelschiedsrichter nach den internen Vorschriften des Schiedsgerichts entschieden werden. Die Parteien vereinbaren hiermit die nachträgliche Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für frühere Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien. Der Schiedsrichter wird vom Schiedsgericht bestellt und ernannt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für die Parteien endgültig und bindend. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich die Möglichkeit des Gerichts im Sinne von § 22a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 244/2002 Z. z. über das Schiedsverfahren in der jeweils gültigen Fassung.

11. Schlussbestimmungen

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die andere Vertragspartei über die Änderung von Daten, die einen direkten Einfluss auf die Vertragserfüllung haben, innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist, schriftlich zu informieren.

Diese AEB sind im Sinne von § 273 des Handelsgesetzbuches verbindlich. Die gültigen und wirksamen AEB sind auf der öffentlichen und unentgeltlich zugänglichen Website des Abnehmers www.pivotqari.sk veröffentlicht und jedermann hat die Möglichkeit, sich jederzeit mit ihnen vertraut zu machen.

Sollte eine Bestimmung dieser AEB im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen geltender und wirksamer Rechtsvorschriften in der Slowakischen Republik stehen, finden die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften Anwendung; dies berührt jedoch nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AEB oder die Gültigkeit dieser AEB als Ganzes.

Der Abnehmer ist berechtigt, Änderungen der AEB vorzunehmen, wobei er verpflichtet ist, diese Änderungen dem Lieferanten in Form der Veröffentlichung der neuen AEB auf seiner Website www.pivotqari.sk spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderung der AEB bekannt zu geben. Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen der AEB im geänderten Umfang innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung abzulehnen; andernfalls gilt, dass diese AEB in der geänderten Fassung ab dem vom Besteller festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Änderung wirksam sind. Der Lieferant verpflichtet sich, die Website des Bestellers www.pivotqari.sk laufend zu verfolgen und sich mit der aktuellen Fassung der AEB vertraut zu machen.

Diese AEB treten am 1. 1. 2026 in Kraft.