1. Einleitende Bestimmungen
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen der Gesellschaft PIVOT+QARI spol. s r.o. mit Sitz in Priemyselná 493/4, 922 31 Sokolovce, IČO: 31 416 543, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Trnava, Abteilung Sro, Einlage Nr. 2799/T (nachfolgend „ALB“ genannt), sind ein integraler Bestandteil des Angebots, des Kaufvertrags und des Werkvertrags, der zwischen PIVOT+QARI spol. s r.o. (nachfolgend „Lieferant“ genannt) und seinem Kunden geschlossen wird, dessen Gegenstand die Lieferung von Waren, gegebenenfalls die Herstellung einer Sache, Montage, Instandhaltung, Anpassung, Reparatur oder die Erbringung einer sonstigen vom Lieferanten bereitgestellten Leistung ist (nachfolgend „Lieferung“ genannt).
Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen vom Wortlaut dieser ALB abweichen.
Die Bestimmungen der Ziffern 3.2 bis 8.4 dieser ALB finden ausschließlich auf das verbindliche Angebot des Lieferanten im Sinne von Ziffer 2.5 der ALB Anwendung und gelten nicht für das unverbindliche Informationsangebot des Lieferanten im Sinne von Ziffer 2.4 der ALB.
Sofern im Sinne dieser ALB die Schriftform erforderlich ist, ist diese auch dann gewahrt, wenn gemäß § 40 des Gesetzes Nr. 40/1964 Zb. Bürgerliches Gesetzbuch in geltender Fassung (nachfolgend „BGB“ genannt) verfahren wurde.
2. Angebot des Lieferanten
Als Angebot des Lieferanten gilt das dem Besteller durch den Lieferanten zugestellte schriftliche Angebot des Lieferanten über eine Lieferung samt Preiskalkulation bzw. Kostenvoranschlag, welches von einer vertretungsberechtigten Person des Lieferanten unterzeichnet ist.
Werden zusammen mit dem Angebot weitere Unterlagen bereitgestellt (technische Unterlagen, Projektdokumentation u. Ä.), ist der Besteller verpflichtet, über die in den bereitgestellten Unterlagen enthaltenen Daten und Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen.
Im Falle der Nichtannahme des Angebots des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, die zusammen mit dem Angebot gemäß Ziffer 2.2 der ALB bereitgestellten Unterlagen unverzüglich an den Lieferanten zurückzugeben, es sei denn, diese wurden elektronisch übermittelt. Die Erstellung von Kopien dieser Unterlagen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet.
Ist das Angebot des Lieferanten als „Informationsangebot“ bezeichnet, hat es rein informativen Charakter und gilt nicht als Antrag auf Abschluss eines Vertrages. Ein solches Angebot des Lieferanten dient als Grundlage für gegenseitige Verhandlungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zum Zwecke des Vertragsabschlusses.
Ist das Angebot des Lieferanten als „verbindliches Angebot“ bezeichnet, hat es verbindlichen Charakter und gilt als Antrag auf Abschluss eines Vertrages.
3. Vertrag
Der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt als geschlossen:
im Falle eines Informationsangebots durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, der das Ergebnis vorvertraglicher Verhandlungen darstellt, deren Grundlage auch das Informationsangebot war,
im Falle eines verbindlichen Angebots durch dessen Annahme durch den Besteller und den Zugang dieser Annahme beim Lieferanten. Die Annahme des Bestellers muss in schriftlicher Form erfolgen und von einer zur Vertretung des Bestellers berechtigten Person unterzeichnet sein.
Die Annahme des Bestellers muss Folgendes enthalten:
vollständige Identifikationsdaten des Bestellers einschließlich USt-IdNr.,
die Nummer des verbindlichen Angebots des Lieferanten, auf welches sich die Annahme des Bestellers bezieht,
eine ausdrückliche Einverständniserklärung mit dem Inhalt des vorgelegten verbindlichen Angebots des Lieferanten,
eine ausdrückliche Einverständniserklärung zur Annahme dieser ALB.
Enthält die Annahme des Bestellers Bedingungen, Forderungen, Zusätze, Vorbehalte, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des verbindlichen Angebots des Lieferanten (nachfolgend „Änderung des verbindlichen Angebots“ genannt), sind diese für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn er der Änderung des verbindlichen Angebots innerhalb von 3 Arbeitstagen ab deren Zugang schriftlich zugestimmt hat. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten ausdrücklich auf eine Änderung des verbindlichen Angebots hinzuweisen, andernfalls ist der Lieferant an die Änderung des verbindlichen Angebots nicht gebunden.
Übermittelt der Besteller die Annahme auf elektronischem Wege, hat der Lieferant den Zugang der Annahme des Bestellers unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bestätigt der Lieferant dem Besteller den Zugang der Annahme nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen ab deren Absendung durch den Besteller schriftlich, so gilt die Annahme des Bestellers als nicht zugegangen, und der Besteller kontaktiert in diesem Fall den Lieferanten zwecks einer ersatzweisen Zustellung der Annahme des Bestellers.
Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Bestellers (nachfolgend „AGB des Bestellers“ genannt) gelten nur dann, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis oder eine Bezugnahme in der Annahme oder in sonstigen Dokumenten des Bestellers auf die AGB des Bestellers stellt keine Annahme derselben durch den Lieferanten dar.
4. Preis und Zahlungsbedingungen
Der im Vertrag angegebene Preis ist für die Vertragsparteien verbindlich, sofern in den ALB nichts anderes bestimmt ist, und gilt als Lieferpreis. Der Lieferpreis wird auf der Grundlage der Kosten zum Zeitpunkt der Angebotserstellung ermittelt.
Der Lieferpreis ist in der Währung EURO und ohne Mehrwertsteuer vereinbart. Zum Lieferpreis wird der Mehrwertsteuerbetrag in der durch die geltenden und wirksamen Rechtsvorschriften festgelegten Höhe hinzugerechnet. Im Lieferpreis sind Verpackung, Bearbeitungsgebühr, Be- und Entladung, Fracht und Zoll (nachfolgend „zusätzliche Kosten“ genannt) nicht enthalten. Ist die Höhe der zusätzlichen Kosten in der verbindlichen Bestellung nicht angegeben, kann der Besteller deren Erstattung in der zum Zeitpunkt und am Ort ihres Anfalls üblichen Höhe oder in der durch Rechtsvorschriften festgelegten Höhe verlangen.
Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Lieferpreis gemäß Ziffer 4.1 der ALB einseitig anzupassen, falls während der Durchführung der Lieferung eine Erhöhung der Lieferkosten infolge von Änderungen von Rechtsvorschriften, Banksätzen, Wechselkursdifferenzen, Preisen für Rohstoffe, für die Herstellung der Lieferung benötigter Energie oder sonstiger Faktoren eintritt, die an der Preisbildung der Lieferung beteiligt sind. Die Änderung des Lieferpreises darf einen Betrag von 10 % des ursprünglichen Lieferpreises nicht überschreiten. Über die Änderung des Lieferpreises und die Gründe hierfür hat der Lieferant den Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren.
Wurde zwischen den Vertragsparteien ein Kaufvertrag geschlossen, entsteht der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung des Lieferpreises mit der ordnungsgemäßen Lieferung der Ware an den Besteller, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (z. B. durch Angabe eines Vorschussbetrags im vom Besteller angenommenen verbindlichen Angebot). Wurde zwischen den Vertragsparteien ein Werkvertrag geschlossen, entsteht der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung des Lieferpreises mit der ordnungsgemäßen Fertigstellung des Werks, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (z. B. durch Angabe eines Vorschussbetrags im vom Besteller angenommenen verbindlichen Angebot).
Der Lieferant stellt dem Besteller einen Steuerbeleg – eine Rechnung mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen und im Falle eines Vorschusses eine Vorausrechnung mit einem Zahlungsziel von 5 Tagen aus. Die Rechnung muss den Anforderungen an einen Buchungsbeleg im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Die Rechnung und die Vorausrechnung müssen Folgendes enthalten: Bezeichnung des Lieferanten und des Abnehmers mit Firmennamen, Sitz, IČO, DIČ, USt-IdNr., Eintragung im entsprechenden Register; Nummer der verbindlichen Bestellung; Rechnungs- oder Vorausrechnungsnummer; Tag der Absendung und Fälligkeitstag der Rechnung oder Vorausrechnung; Bezeichnung des Kreditinstituts und Kontonummer, auf die zu zahlen ist; in Rechnung gestellter Betrag oder Vorschussbetrag; Bezeichnung der Lieferung; Stempel und Unterschrift der berechtigten Person.
Der Lieferpreis bzw. dessen Teil oder der Vorschuss wird bargeldlos im Wege der Überweisung über eine Bank oder die Zweigstelle einer ausländischen Bank auf das in der Rechnung oder Vorausrechnung angegebene Bankkonto des Lieferanten gezahlt. Der Lieferpreis bzw. dessen Teil oder der Vorschuss gilt mit dem Tag der Gutschrift des in Rechnung gestellten Betrags oder des Vorschussbetrags auf dem Konto des Lieferanten als bezahlt.
Befindet sich der Besteller mit der Zahlung des Lieferpreises bzw. eines Teils davon oder des Vorschusses in Verzug, ist der Lieferant berechtigt:
Verzugszinsen in Höhe von 0,07 % des geschuldeten Betrags für jeden, auch angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller den geschuldeten Betrag auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist von 3 Tagen begleicht,
Ersatz des durch den Verzug des Bestellers verursachten Schadens zu verlangen.
Der Besteller ist ohne Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, Zahlungen an den Lieferanten aufgrund der Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen, Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie bzw. Schadensersatzansprüchen einseitig aufzurechnen oder zurückzubehalten. Die Verletzung dieser Pflicht gilt als wesentliche Vertragsverletzung durch den Besteller und begründet das Recht des Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Erbringung der Lieferung und Lieferbedingungen
Die Ausführung des Werks, die Übergabe der Lieferung und die Abnahme der Lieferung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 513/1991 Zb. Handelsgesetzbuch in geltender Fassung (nachfolgend „HGB“ genannt) über den Kaufvertrag oder über den Werkvertrag (je nach Vertragsart) sowie den allgemeinen Bestimmungen des HGB, soweit die Vertragsparteien keine abweichenden Regelungen der Rechte und Pflichten getroffen haben.
Der Lieferort und der Liefertermin für die Lieferung werden in dem vom Besteller angenommenen verbindlichen Angebot bestimmt.
Für die Dauer des Verzugs des Bestellers mit der Erfüllung einer Pflicht aus dem Vertrag, den ALB oder den einschlägigen Rechtsvorschriften, von welcher die Lieferung bzw. Ausführung der Lieferung abhängt, ruht die Lieferfrist des Lieferanten, und der Liefertermin verlängert sich um den Zeitraum, in dem sich der Besteller in Verzug befand.
Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung auch vor dem Liefertermin zu erbringen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten die Erbringung der Lieferung jederzeit während der Lieferfrist zu ermöglichen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung abzunehmen. Im Falle eines Verzugs des Bestellers mit der Mitwirkung gemäß Satz 1 ist der Lieferant berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Einlagerung der Lieferung in den Lagerräumen des Lieferanten oder eines Dritten sicherzustellen.
Falls die Lieferung den Charakter eines Werkvertrags hat und das Werk beim Besteller ausgeführt wird, ist der Besteller verpflichtet, geeignete Bedingungen für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung des Werks sicherzustellen.
Der Besteller verpflichtet sich, auf eigene Kosten und Gefahr alle für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erbringung der Lieferung erforderlichen Bedingungen sicherzustellen, insbesondere behördliche Genehmigungen, die nach der Rechtsordnung des jeweiligen Staates erforderlich sind, Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden u. Ä.
6. Gefahrübergang und Eigentumserwerb
Die Gefahr des Schadens an der Lieferung geht vom Lieferanten auf den Besteller über:
im Zeitpunkt der Abnahme der Lieferung durch den Besteller am Lieferort; befindet sich der Besteller mit der Pflicht zur Abnahme der Lieferung in Verzug, geht die Gefahr des Schadens an der Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er vom Lieferanten zur Abnahme der Lieferung aufgefordert wurde,
im Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung zum Transport an den Bestimmungsort, falls der Lieferant die Lieferung nicht auf eigene Kosten und Verantwortung liefert.
Ungeachtet der Buchstaben a) und b) dieser Ziffer gilt: Stellt der Lieferant das Werk beim Besteller, auf dessen Grundstück oder auf einem vom Besteller beschafften Grundstück her, trägt der Besteller die Gefahr des Schadens an der herzustellenden Sache (Lieferung) und ist deren Eigentümer.
Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich nach Abnahme der Lieferung eine Prüfung der Lieferung durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen; andernfalls verliert er das Recht, Mängel geltend zu machen, die die Lieferung bei der Abnahme aufwies und die bei einer Untersuchung der Lieferung erkennbar gewesen wären.
Der Lieferant behält sich das Eigentumsrecht am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises einschließlich der zusätzlichen Kosten vor, es sei denn, der Lieferant stellt das Werk beim Besteller, auf dessen Grundstück oder auf einem vom Besteller beschafften Grundstück her.
7. Mängelhaftung und Beschaffenheitsgarantie
Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung die Eigenschaften im Sinne der vereinbarten Bedingungen, gemäß den geltenden technischen Normen und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik aufweist. Hat der Besteller die Unterlagen für die Ausführung der Lieferung bereitgestellt, haftet der Lieferant nur für die Richtigkeit der Ausführung der Lieferung gemäß den vom Besteller übernommenen Unterlagen.
Der Lieferant haftet für Mängel, die die Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Besteller aufwies.
Der Lieferant kann eine Beschaffenheitsgarantie für die Lieferung in dem Umfang und zu den Bedingungen gewähren, wie sie in der Garantieerklärung für die Lieferung angegeben sind.
Die Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch natürlichen Verschleiß der Lieferung, Beschädigung der Lieferung infolge unsachgemäßen Eingriffs durch den Besteller oder eine Person, die Zugang zur Lieferung hatte, unsachgemäße oder fahrlässige Handhabung, Verwendung ungeeigneten Betriebsmaterials oder Änderungen solcher Bedingungen verursacht wurden, die Einfluss auf die ordnungsgemäße Funktion der Lieferung haben und über die der Lieferant zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht informiert wurde. Die Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch nicht vom Lieferanten durchgeführte Reparaturen verursacht wurden, sowie auf Mängel, die infolge einer nicht vom Lieferanten durchgeführten Reparatur der Lieferung aufgetreten sind.
Die Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich nicht auf Mängel, die der Lieferant nicht zu vertreten hat und die bei der Montage oder Installation entstanden sind, insbesondere infolge unzureichender Sicherstellung der technischen Bedingungen durch den Besteller, Nichtbeachtung von Anweisungen und Anforderungen bei der Montage oder Installation, Überlastung von Teilen über die vom Lieferanten oder Hersteller angegebene Leistung hinaus, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung.
Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich nach Feststellung eines Mangels der Lieferung schriftlich darüber zu informieren. Im Rahmen der Mängelrüge ist der Besteller verpflichtet, den Mangel zusammen mit dem Ort seines Auftretens zu bezeichnen und die Art und Weise zu beschreiben, wie sich der Mangel äußert. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller innerhalb von 48 Stunden an Arbeitstagen nach Zugang der Mängelrüge zu kontaktieren und einen Termin für die Mängelbeseitigung zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung des Termins für die Mängelbeseitigung haben die Vertragsparteien den Charakter des gerügten Mangels zu berücksichtigen.
Der Lieferant und der Besteller können für Zwecke des Service der Lieferung einen gesonderten Servicevertrag abschließen.
8. Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt gelten Ereignisse und Umstände, die unvorhersehbar und unabhängig vom Willen des Lieferanten oder des Bestellers nach Vertragsschluss eingetreten sind und die Erbringung der Lieferung unmöglich machen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Brand, Naturkatastrophe, Elementarereignis, Mobilmachung, Krieg, Aufstand, Epidemie, Beschlagnahme von Waren oder sonstige behördliche Eingriffe und Verbote, unverschuldete Strombezugsregulierung, Verzögerungen beim Transport oder bei der Zollabfertigung, Fehlen von Waren oder Bauteilen auf dem Markt.
Ereignisse, die als höhere Gewalt gelten, haben eine Verlängerung der Lieferfrist um die Dauer dieses Ereignisses zur Folge, und zwar auch dann, wenn sie bei Unterlieferanten des Lieferanten aufgetreten sind. Für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt hat keine der Parteien Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Verlängerung der Lieferfrist entstanden ist.
Die betroffene Vertragspartei ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt zu informieren.
Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 aufeinanderfolgende Tage an, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ein Anspruch auf Ersatz des Schadens besteht, der durch diesen Rücktritt vom Vertrag infolge des Ereignisses höherer Gewalt entstanden ist.
9. Zustellung
Schriftstücke, die über ein Postunternehmen zugestellt werden, gelten als zugestellt:
am Tag der Entgegennahme des Schriftstücks,
am Tag der Verweigerung der Entgegennahme des Schriftstücks,
mit Ablauf des dritten (3.) Tages der Abholfrist für das hinterlegte Schriftstück.
Per E-Mail übermittelte Schriftstücke gelten mit Bestätigung des Zugangs durch die andere Vertragspartei als zugestellt. Bestätigt die andere Partei den Zugang der E-Mail nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen, gilt das Schriftstück als nicht zugestellt.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
Alle Rechtsverhältnisse, die sich aus dem Vertrag oder den vorvertraglichen Verhandlungen oder vorvertraglichen Handlungen des Lieferanten oder des Abnehmers ergeben, unterliegen der Rechtsordnung der Slowakischen Republik, insbesondere, aber nicht ausschließlich, den Bestimmungen des HGB.
Sowohl der Lieferant als auch der Abnehmer werden versuchen, sämtliche Streitigkeiten zur Wahrung guter Geschäftsbeziehungen außergerichtlich beizulegen. Sollte dies nicht gelingen, vereinbaren sowohl der Lieferant als auch der Abnehmer, dass alle Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus Rechtsverhältnissen entstehen, die auf der Grundlage dieser ALB oder des Vertrages begründet wurden oder mit diesen ALB oder dem Vertrag zusammenhängen, einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit, Auslegung und Beendigung, sowie Streitigkeiten, die aus anderen vor Abschluss des Vertrages entstandenen Rechtsverhältnissen hervorgehen, vor dem Allgemeinen Schiedsgericht der Slowakischen Republik (Všeobecný Rozhodcovský súd SR), Dunajská 8, 811 08 Bratislava (nachfolgend „Schiedsgericht“ genannt), durch einen Einzelschiedsrichter gemäß den internen Vorschriften des Schiedsgerichts entschieden werden. Die Parteien vereinbaren hiermit die nachträgliche Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für frühere Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien. Der Schiedsrichter wird vom Schiedsgericht bestellt und ernannt. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist für die Parteien endgültig und bindend. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich die Befugnis des Gerichts im Sinne von § 22a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 244/2002 Z. z. über das Schiedsverfahren in geltender Fassung.
11. Schlussbestimmungen
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die andere Vertragspartei innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist, schriftlich über Änderungen von Daten zu informieren, die einen direkten Einfluss auf die Vertragserfüllung haben.
Diese ALB sind im Sinne von § 273 des Handelsgesetzbuches verbindlich. Die gültigen und wirksamen ALB sind auf der öffentlichen und kostenlos zugänglichen Website des Lieferanten www.pivotqari.sk veröffentlicht, und jedermann hat die Möglichkeit, sich jederzeit mit ihnen vertraut zu machen.
Sollte eine Bestimmung der ALB im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen der geltenden und wirksamen Rechtsvorschriften in der Slowakischen Republik stehen, finden die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften Anwendung, was jedoch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der ALB oder die Gültigkeit dieser ALB als Ganzes nicht berührt.
Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen der ALB vorzunehmen, wobei er verpflichtet ist, diese Änderungen dem Besteller durch Veröffentlichung der neuen ALB auf seiner Website www.pivotqari.sk spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderung der ALB mitzuteilen. Der Besteller ist berechtigt, Änderungen der ALB im geänderten Umfang innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung abzulehnen; andernfalls gilt, dass diese ALB in der geänderten Fassung ab dem vom Lieferanten bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Änderung wirksam sind. Der Besteller verpflichtet sich, die Website des Lieferanten www.pivotqari.sk fortlaufend zu verfolgen und sich mit der jeweils aktuellen Fassung der ALB vertraut zu machen.
Diese ALB treten am 1. 1. 2026 in Kraft.